„Wohnungsgeberbescheinigungen“ enthalten eine Bestätigung, dass man tatsächlich die neue Wohnung bezieht. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Damit soll die Zahl der Scheinanmeldungen reduziert werden.
Ein entsprechendes Formular können Sie gerne nachstehend aufrufen. (Online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und im Rathaus abgeben)
Neben dieser Änderung können wir künftig Ihre Rechte besser beachten: Eine Auskunft aus dem Melderegister mit gewerblichem Zweck ist nun mit höheren Anforderungen und die Antwort mit einer Zweckbestimmung verbunden. Für Werbung oder Adresshandel dürfen die Auskünfte nur verwendet werden, wenn die Bürgerin oder der Bürger ausdrücklich zugestimmt hat. Bei Verletzung der Vorschriften drohen empfindliche Geldbußen.
Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer
In welchen Fällen muss ich die Wohnungsgeberescheinigung ausstellen?
Immer wenn eine Person bei Ihnen ein- oder auszieht, ist dies innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes). Mit der Bescheinigung soll sich die Zahl der Scheinanmeldungen reduzieren. Zur Ausstellung sind Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber verpflichtet.
Muss ich auch meinen aktuellen Mietern eine Bescheinigung ausstellen?
Nein, nur Personen, die sich bei einer neuen Wohnung anmelden oder ohne Wohnsitz in Deutschland abmelden, benötigen eine Bescheinigung.
Ich bin Eigentümer eines Hauses, das ich nur mit meiner Familie bewohne. Ich habe keine Mieter.
Für Ihre Familienmitglieder (Ehepartner, minderjährige Kinder) müssen Sie selbstverständlich keine Bescheinigung ausfüllen. Beachten Sie aber bitte, dass Sie auch Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber sind, wenn Sie weitere Familienmitglieder (z.B. Onkel/Tante/Großmutter) oder Bekannte bei sich kostenlos wohnen lassen. Auch wenn keine Miete gezahlt wird, ist die Bescheinigung notwendig.
Kann ich auch eine Bestätigung ausfüllen, wenn jemand gar nicht meine Wohnung beziehen möchte?
Die Ausstellung der Bescheinigung ist verboten, wenn Sie gar nicht beabsichtigen, dass jemand Ihre Wohnung bezieht.
Was sollte ich noch wissen?
Sie als Wohnungsgeberin beziehungsweise Wohnungsgeber haben das Recht, auf Nachfrage bei der Gemeinde Berne zu erfahren, wer sich in Ihrer Wohnung angemeldet hat. Die meldepflichte Person hat Ihnen die Auskünfte zu erteilen, die für die Bestätigung des Einzugs oder Auszugs notwendig sind. Im Gegenzug hat die Gemeinde Berne als Meldebehörde das Recht, von Ihnen eine Auskunft darüber zu erhalten, wer tatsächlich bei Ihnen wohnt oder gewohnt hat.
Informationen für alle Bürgerinnen und Bürger
Werden jetzt meine Daten an Adresshändler verkauft?
Nein. Die Gemeinde Berne erteilte und erteilt gebührenpflichte Auskünfte aus dem Melderegister. Nach einer umfangreichen politischen Diskussion ist das Gesetz so angepasst, dass für gewerblichen Zwecke die Anforderungen stark gestiegen sind. Insbesondere müssen Sie ausdrücklich zugestimmt haben, falls die Daten für Werbung oder Adresshandel verwendet werden sollen.
In der Antwort sind auch nur Daten enthalten, die im Telefonbuch stehen würden (Familienname, Vornamen, Adresse). Wenn jemand mehr Daten von der Gemeinde Berne haben möchte, muss er dies ausführlich begründen und die Notwendigkeit nachweisen.
Eine Firma hat meine neue Adresse erhalten und mir Werbung zugeschickt. Ich habe niemals mein Einverständnis dazu gegeben!
Bitte informieren Sie uns, damit wir prüfen können, ob die Firma die Daten von der Gemeinde Berne erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, dann verstößt die Firma gegen ein Verbot, dass eine Strafe (Ordnungswidrigkeit) nach sich ziehen wird.
Ich möchte nicht, dass meine Daten weitergegeben werden.
Sie können der Auskunftserteilung an bestimmte Empfänger aktiv widersprechen.
Bei Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit können Sie auch eine Auskunftssperre beantragen. Sprechen Sie dafür bitte im Bürgerservicebüro vor.
Ich habe von meinem Vermieter keine Wohnungsgeberbescheinigung erhalten.
Verbinden Sie den Mietvertragsabschluss immer mit der Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung! Drucken Sie das nachstehende Formular aus und nehmen Sie es zum Vertragsabschluss mit.