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Amtliche Bekanntmachung - Planfeststellung für den Neubau eines Radweges an der Landstraße 866 - Köterender Straße -

Amtliche Bekanntmachung

Planfeststellung

für den Neubau eines Radweges an der Landstraße 866 – Köterender Straße – von 0 + 000,000 entspricht Abschnitt 40, Station 4 + 950 bis 2 + 601.677 entspricht Abschnitt 40, Station 7 + 550 in der Gemeinde Berne, Landkreis Wesermarsch

 

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, hat mit Antrag vom 15.08.2022, für das o. a. Bauvorhaben beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

 

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Neuenhuntorf und Hude beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

 

12.09.2022 bis 26.09.2022

 

im Rathaus der Gemeinde Berne, Am Breithof 6, 1. OG, Zimmer 1.07, 27804 Berne, während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem wird der Plan im Internet unter der Adresse www.berne.de veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

 

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 10.10.2022, beim Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake oder bei der Gemeinde Berne Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu nehmen ist. Sofern ein/e Beteiligte/r den Erörterungstermin nicht wahrnimmt, kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebungen von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen gemäß § 24 Abs. 4 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) und die Veränderungssperre gemäß § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
  7. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde (Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 c DSGVO.

 

Berne, den 02.09.2022

 

 

 

Hartmut Schierenstedt

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Berne
Fr, 02. September 2022

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