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Gemeinsame Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 09. Oktober 2022

Gemeinsame Bekanntmachung der Städte Brake (Unterweser), Elsfleth und Nordenham sowie der Gemeinden Berne, Butjadingen, Lemwerder, Ovelgönne, Rastede und Stadland über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 09. Oktober 2022

 

  1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der oben genannten Städte und Gemeinden können in der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 23. September 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen sind barrierefrei zu erreichen. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wahlberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem genannten Zeitraum zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

     
  2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist am 23. September 2022 bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin / der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 18. September 2022 eine Wahlbenachrichtigung. Eine Person, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 

     a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

    b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,

    c) ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung gelangt ist.

    Wahlscheine können bis zum 07. Oktober 2022, 13:00 Uhr, bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung mündlich oder schriftlich beantragt werden. In den Fällen der Nr. 4. a) bis c) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

     
  5. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen können an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person der Kreiswahlleiterin / dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wurde, 1. ihren Wahlschein 2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel zu übermitteln. Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Dienststelle der zuständigen Kreiswahlleiterin / des zuständigen Kreiswahlleiters abgegeben werden. An eine andere als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

10. September 2022

 

Stadt Brake (Unterweser)

Schrabberdeich 1

26919 Brake (Unterweser)

Kurz

Bürgermeister

 

Stadt Elsfleth

Rathausplatz 1

26931 Elsfleth

Fuchs

Bürgermeisterin

 

Stadt Nordenham

Walther-Rathenau-Straße 25

26954 Nordenham

Siemen

Bürgermeister

 

Gemeinde Berne

Am Breithof 6

27804 Berne

Schierenstedt

Bürgermeister

 

Gemeinde Butjadingen

Butjadinger Straße 59

26969 Butjadingen

Linneweber

Bürgermeister

 

Gemeinde Lemwerder

Stedinger Straße 51

27809 Lemwerder

Winkelmann

Bürgermeisterin

 

Gemeinde Ovelgönne

Rathausstraße 14

26939 Ovelgönne

Stolorz

Bürgermeister

 

Gemeinde Stadland

Am Markt 1

26935 Stadland

Stindt

Bürgermeister

 

Gemeinde Rastede

Sophienstr. 27

26180 Rastede

Krause

Bürgermeister

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Berne
Sa, 10. September 2022

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