zurück   RSS-Feed
 

E-Amtsblatt Nr. 54 - Abwasserbeseitigungs- und Abgabensatzungen des OOWV


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 54 - Dezember 2024

Erscheinungstag: 23.12.2024


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 23.12.2024

 

Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) hat die nachfolgend aufgeführten Abwasserbeseitigungs- und Abgabensatzungen beschlossen:

 

 

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Abgabensatzung zentrale Schmutzwasserbeseitigung) für das Gebiet der Gemeinde Berne vom 01.11.2022

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Abgabensatzung zentrale Schmutzwasserbeseitigung) für das Gebiet der Gemeinde Berne vom 01.11.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert:

  1. Änderung von § 5 

§ 5 wird wie folgt geändert:

Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Die Mengengebühr beträgt 5,73 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser. 

  1. Änderung von § 13

§ 13 wird wie folgt neu gefasst: 

Der Beitragssatz beträgt 13,67 Euro je m² nach § 12 maßgeblicher Fläche.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

  1.  

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Erhebung von Abgaben für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Abgabensatzung dezentrale Schmutzwasserbeseitigung) vom 01.11.2022

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Erhebung von Abgaben für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Abgabensatzung dezentrale Schmutzwasserbeseitigung) vom 01.11.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert:

  1. Änderung von § 5

§ 5 wird wie folgt geändert:

Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

       Die Grundgebühr je Abfuhr aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen sowie für durch den Gebührenpflichtigen verursachte vergebliche Anfahrten der Entsorgungsfahrzeuge beträgt für Abfuhren montags bis freitags, außer an gesetzlichen Feiertagen, 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr 98,93 Euro.

Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Grundgebühr je Abfuhr aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen sowie für durch den Gebührenpflichtigen verursachte vergebliche Anfahrten der Entsorgungsfahrzeuge beträgt für Abfuhren außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten 197,86 Euro.

Abs. 2 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:

Bei Notentsorgungen innerhalb von 24 Stunden beträgt die Grundgebühr 197,86 Euro, unabhängig von der Zeit der Abfuhr.

Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

       Die Mengengebühr beträgt für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 19,87 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser.

Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

       Die Mengengebühr beträgt für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 61,57 Euro pro Kubikmeter Fäkalschlamm.

Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst

Die Entsorgungsgebühr für die Behandlung von Inhalten mobiler Toiletten mit Sanitärzusätzen (z. B. Chemietoiletten, „Dixi“-Toiletten, Bautoiletten) beträgt 61,57 EUR je angefangener m³.

  1. Änderung der Anlage

Die Anlage wird wie folgt ergänzt: 

Gemeinde Apen

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Apen durch den OOWV vom 22.11.2024.

  1.  

Gemeinde Bockhorn

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bockhorn durch den OOWV vom 12.11.2024.

  1.  

Stadt Schortens

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Stadt Schortens durch den OOWV vom 25.11.2025.

  1.  

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

_____________________________________________________________________________

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes vom 01.11.2022

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 01.11.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt ergänzt: 

Gemeinde Apen

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Apen durch den OOWV vom 22.11.2024.

  1.  

Gemeinde Bockhorn

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bockhorn durch den OOWV vom 12.11.2024.

  1.  

Stadt Schortens

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Stadt Schortens durch den OOWV vom 25.11.2024.

  1.  

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

________________________________________________________________________________________

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) vom 01.11.2022

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) vom 01.11.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert:

 

  1. Änderung des Kostentarifs

Die Nrn. 10 wird wie folgt geändert: 

  1.  

  1. Art der Amtshandlung

  1. Einheit

  1. Gebühr

  1.  

  1.  

  1.  

  1. mindestens

  1. höchstens

  1. 10

  1. Übersendung einer Bescheidkopie auf dem Postweg

  1. Vorgang

  1. 6,00 €

  1. 6,00 €

  1. Änderung der Anlage 

Die Anlage wird wie folgt ergänzt: 

Gemeinde Apen

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Apen durch den OOWV vom 22.11.2024.

  1.  

Gemeinde Bockhorn

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bockhorn durch den OOWV vom 12.11.2024.

  1.  

Stadt Schortens

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Stadt Schortens durch den OOWV vom 25.11.2024.

  1.  

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

_____________________________________________________________________________

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Oldenburgisch Ostfriesischen Wasserverbandes vom 12.12.2023

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 12.12.2023 wird wie folgt geändert:

  1. Änderung von § 5

§ 5 wird wie folgt geändert: 

Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

  1. „Eine aufgrund § 57 WHG erteilte Genehmigung ersetzt im Übrigen nicht die Entwässerungsgenehmigung nach dieser Satzung.

  2. Änderung von § 7

§ 7 wird wie folgt geändert: 

Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Er kann Untersuchungen der Beschaffenheit des Schmutzwassers und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verlangen, sofern dies zur Entscheidung über eine Untersagung der Entwässerung erforderlich erscheint.“ 

 

  1. Änderung der Anlage 

Gemeinde Apen

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Apen durch den OOWV vom 22.11.2024

  1.  

Gemeinde Bockhorn

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bockhorn durch den OOWV vom 12.11.2024.

  1.  

Stadt Schortens

  1. Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Stadt Schortens durch den OOWV vom 25.11.2024.

  1.  

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 23.12.2024

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt


Fragen / Kommentare / Hinweise

Hinweise zur Kommentarfunktion:

 

  1. Es bedarf keines Klarnamens und es kann auch Anonym oder über ein Synonym/ Nickname beim Feld Name* - bspw. Berner Bürger ein Kommentar eingereicht werden.

  2. Die E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht und es muss keine E-Mail verpflichtend hinterlegt werden ! Es werden keine Daten gespeichert. Hinterlassen Sie nur dann eine E-Mail, wenn sie eine Antwort wünschen, sonst lassen Sie das Feld bitte frei.

 

Die Nutzung der Kommentarfunktion ist freiwillig und dient der Förderung der digitale Teilhabe.

Die Redaktion schaltet die Kommentare frei, um Missbrauch zu verhindern.  


Kommentar schreiben

Formular ausfüllen und mitdiskutieren

Mit * markierte Felder müssen ausgefüllt werden.

Datenschutz*:

Kommentare (0)

Mehr Meldungen finden Sie [hier] im Archiv.