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E-Amtsblatt Nr. 10 - Wahlbekanntmachung


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 10 - Februar 2025

Erscheinungstag: 07.02.2025


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 07.02.2025

 

Gemeinsame Bekanntmachung der Städte Brake (Unterweser), Elsfleth und Nordenham sowie der Gemeinden Berne, Butjadingen, Jade, Lemwerder, Ovelgönne und Stadland 

  1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. 

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 

 

  1. Die Stadt Brake (Unterweser) ist in 11, die Stadt Elsfleth in 14, die Stadt Nordenham in 21, die Gemeinde Berne in 8, die Gemeinde Butjadingen in 9, die Gemeinde Jade in 6, die Gemeinde Lemwerder in 7, die Gemeinde Ovelgönne in 8 und die Gemeinde Stadland in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 

 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Kreishaus in Brake (Unterweser) zusammen. 

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.- 

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. 

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen 

Kreis für die Kennzeichnung, 

  1. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. 

 

Der Wähler gibt 

  • seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 

    • und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 

 

  1. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis,  in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Stadt- bzw. 

Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem 

Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen 

Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). 

     

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). 

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berne, 07.02.2025

 

Stadt Brake (Unterweser)  

Stadt Elsfleth               

Stadt Nordenham 

Schrabberdeich 1        

 

Rathausplatz 1             

Walter-Rathenau-Str. 25 

26919 Brake                

 

26931 Elsfleth              

26954 Nordenham 

Kurz                             

 

Fuchs                            

Siemen 

Bürgermeister               

 

 

Bürgermeisterin           

Bürgermeister 

Gemeinde Berne         

 Gemeine Butjadingen Gemeinde Jade 

Am Breithof 6               

 

Butjadinger Str. 59      

Jader Str. 47 

27804 Berne                

 

26969 Butjadingen      

26349 Jade 

Schierenstedt               

 

Linneweber                  

Kaars 

Bürgermeister               

 

 

Bürgermeister               

Bürgermeister 
Gemeinde Lemwerder  Gemeinde Ovelgönne Gemeinde Stadland 

Stedinger Str. 51         

 

Rathausstr. 14              

Am Markt 1 

27809 Lemwerder       

 

26939 Ovelgönne        

26935 Stadland 

Winkelmann                

 

Stolorz                         

Stindt 

Bürgermeisterin           

 

Bürgermeister               

Bürgermeister 

 

 

 


 

Mit freundlichen Grüßen 

 

 

Hartmut Schierenstedt

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 07.02.2025

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt

Weitere Informationen

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