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E-Amtsblatt Nr. 15 - Zweckvereinbarung über die Nutzung der Grüngutannahmestelle für private Anlieferer an der Handelsstraße in der Gemeinde Berne


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 15 - März 2025

Erscheinungstag: 18.03.2025


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 18.03.2025

 

 

 


Zweckvereinbarung 
über die Nutzung der Grüngutannahmestelle für private Anlieferer 
an der Handelsstraße in der Gemeinde Berne

 

Zwischen der 

 

Abfallwirtschaft Wesermarsch

Eigenbetrieb des Landkreises Wesermarsch

Otto-Hahn-Straße 9

26919 Brake,                         nachstehend auch kurz Abfallwirtschaft Wesermarsch genannt,

 

der

 

Gemeinde Berne

Am Breithof 6

27804 Berne,                                   nachstehend auch kurz Gemeinde genannt,

 

unter Einbeziehung der 

 

GIB Entsorgung Wesermarsch GmbH

Otto-Hahn-Straße 9

26919 Brake,                                   nachstehend auch kurz GIB genannt, 

 

wird gemäß § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

 

 

Präambel

 

Die Abfallwirtschaft Wesermarsch hat die GIB mit der Errichtung und dem Betrieb von Wertstoff-/Recyclinghöfen beauftragt, auf denen auch Grüngut bzw. Grünabfälle von privaten Anlieferern angenommen werden. Gemäß Beschluss des Kreistages des Landkreises Wesermarsch wurde der von der GIB betriebene Recyclinghof in der Gemeinde zum 01.03.2024 geschlossen.

 

Auf Wunsch der Gemeinde wird ab dem 01.03.2025 eine Grüngutannahmestelle für private Anlieferer in der Handelsstr. 16, 27804 Berne geschaffen.

 

§ 1

Vertragsgegenstand

 

Im Rahmen der Beauftragung der GIB durch die Abfallwirtschaft Wesermarsch wird die Gemeinde den Betrieb der Grüngutannahmestelle als Betriebsführer gemäß 5 Abs. 4 NKomVG unterstützen und gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 NKomZG als solcher beauftragt. Betreiber der Grüngutannahmestelle ist die GIB.

 

 

§ 2

Rechte und Pflichten

 

  1. Die Gemeinde Berne hat einen ordnungsgemäßen Betrieb der Garten- und Grüngutannahmestelle sicherzustellen.

  2. Die Gemeinde Berne unterhält dafür eine geeignete und von der Gemeinde entsprechend errichtete und laufend unterhaltene Fläche. Die Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung der Lagerflächen ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, im Wesentlichen aus dem Wasserhaushaltsgesetz WHG (§ 62) und der AWSV. 

  3. Die Abfallwirtschaft Wesermarsch und die GIB übernehmen keinerlei Haftung und Verantwortung für Personal, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Grundstück, Gebäude, Verkehrssicherungspflicht, Genehmigungen, behördliche Auflagen sowie Verunreinigungen (AWSV), die im Zusammenhang mit der Annahme und Verladung von Garten- und Grünabfällen in Verbindung stehen.

 

 

§ 3

Personaleinsatz

 

  1. Die Gemeinde Berne stellt das Personal unter anderem für folgende wesentliche Tätigkeiten:

  • Öffnen und Schließen des Annahmeplatzes

  • Beschilderung der Annahmestelle im Zusammenhang mit den Annahmeabläufen

  • Ausübung des Hausrechts auch hinsichtlich der Annahme von privaten Garten- und Grüngutabfällen (d.h. Zurückweisung von Annahmen mit nicht zugelassenem Grüngut oder von Personen von außerhalb des Landkreises Wesermarsch) 

  • Gewährleistung der Verkehrssicherheit

  • Reinigen und Instandhaltung der Verkehrsfläche (Verkehrssicherungspflicht)

  • Annahmekontrollen der Garten- und Grüngutabfälle 

  • Aussortieren und/oder Zurückweisung von Fremdstoffen falls erforderlich

  • Auf Wunsch der Gemeinde Berne erfolgt ein bargeldloser Gebühreneinzug der Gebühren gemäß Gebührensatzung der Abfallwirtschaft Wesermarsch. 

  • Anmeldung des Containertauschs bei der GIB

  • Verladen der Garten- und Grüngutabfälle mittels eines Radladers

     

  1. GIB und Abfallwirtschaft Wesermarsch stellen somit kein Personal für den Betrieb der Annahmestelle zur Verfügung.

 

 

§ 4

Öffnungszeiten/Annahmetage

 

  1. Die Gemeinde Berne öffnet die Grüngutannahmestelle jeweils vom 01. März bis 30. November.

  2. Die Annahmestelle ist 10 Stunden/Woche geöffnet, verteilt auf voraussichtlich drei Annahmetage (Montag 14:30 -16:30 Uhr; Freitag 14:00-18:00Uhr, Samstag 09:00 -13:00 Uhr)

  3. An Feiertagen sowie am Karsamstag entfällt die Öffnung ersatzlos

 

 

§ 5

Behälter

 

  1. Die GIB stellt während der jährlichen Öffnungszeit zwei 40 m³ Container zur Verfügung. Behälterauslieferungen und der entsprechende Behältertausch erfolgen durch die GIB und sind für die Gemeinde Berne unentgeltlich. Dies gilt nur für die Annahme von Garten- und Grünabfällen aus privaten Haushalten, die auf der Annahmestelle angedient werden, nicht jedoch für kommunales Grüngut, d.h. für Garten- und Grünabfälle die über den Bauhof aus allg. Grün- und Forstarbeiten etc. gesammelt werden.

 

 

§ 6

Verwertung, sonstige Pflichten der Gemeinde 

 

  1. Die Verwertung der Garten- und Grünabfälle erfolgt durch die GIB und ist ebenfalls für die Gemeinde Berne unentgeltlich. Dies gilt nur für die Annahme von Garten- und Grünabfällen aus privaten Haushalten, die auf der Annahmestelle angedient werden, nicht jedoch für kommunales Grüngut, d.h. für Garten- und Grünabfälle die über den Bauhof aus allg. Grün- und Forstarbeiten etc. gesammelt werden.

  2. Die GIB hat freien Zugang auf das Betriebsgelände (Schlüsselübergabe erfolgt an die GIB) und kann jederzeit, also auch außerhalb allgemeiner Öffnungszeiten des Betriebsgeländes, die Container tauschen. Rangierflächen müssen freigehalten werden. Mitarbeiter der GIB können Toilettenanlagen der Gemeinde am Standort nutzen. 

  3. Die Gemeinde Berne hat bei der Annahme von Garten- und Grünabfällen die Annahmekriterien der Abfallwirtschaft Wesermarsch zu beachten, insbesondere auf Fremdstoffe zu achten und solche ggfs. zu entfernen. Durch Fremdstoffe verunreinigte Garten- und Grünabfälle werden der Gemeinde Berne nach dem tatsächlichen Entsorgungs- bzw. Verwertungsaufwand in Rechnung gestellt. 

 

 

§ 7

Entgelte, Berechnungsgrundlagen

 

  1. Für die Annahme von Grüngut gilt das jeweils gültige Satzungsrecht der Abfallwirtschaft Wesermarsch, insbesondere die Annahmegebühren. Die Gebühreneinnahmen stehen der Abfallwirtschaft Wesermarsch zu und werden bargeldlos zugunsten deren Bankkonten erhoben.

  2. Die Gemeinde Berne ist berechtigt, ihre Kosten/Aufwendungen an die Abfallwirtschaft in Höhe von 22.000, - Euro/Jahr (Pauschalpreis) abzurechnen. Diese Summe beinhaltet alle fixen und variablen Kosten für den Betrieb der Annahmestelle in Höhe von 20.000, - Euro/Jahr sowie eine Pauschale für die Herrichtung und Grundunterhaltung der Annahme- und Containerstellflächen in Höhe von 2.000, - Euro/Jahr.

  3. Sollte die Gemeinde Berne die Öffnungszeit von 10 Std/Woche und/oder den Annahmezeitraum vom 01. März bis 30. November ändern, so ist der Pauschalpreis entsprechend prozentual anzupassen. Eine grundlegende Änderung der Öffnungszeit von 10 Std/Woche bedarf der Zustimmung der Abfallwirtschaft Wesermarsch.

  4. Die Gemeinde Berne stellt der Abfallwirtschaft Wesermarsch jeweils bis zum 31. Dezember eine Jahresrechnung incl. einer Aufstellung der tatsächlichen Annahmetage des abgelaufenen Jahres zur Verfügung. 

  5. Das Entgelt in Höhe von 22.000, - Euro/Jahr (Pauschalpreis) gilt für die Laufzeit des Vertrages und unterliegt der Preisgleitung (erstmals zum 01.03.2026) entsprechend der Entwicklung der Veränderung der tariflichen Monatsverdienste im Öffentlichen Dienst gegenüber dem Vorvorjahr gemäß der Statistik des Statistischen Bundesamtes, Monatl. Index der Tarifverdienste u. Arbeitszeiten, Öffentliche und persönliche Dienstleistungen (WZ2008) (Basis 2020=100), zum Stand März 2024 104,6). Ein Antrag auf Durchführung einer Preisgleitung ist von jeder Partei zulässig, wenn er bis zum 30.9. des jeweiligen Vorjahres unter Angabe und Herleitung der Indexveränderung schriftlich gegenüber der anderen Partei gestellt wird. 

  6. Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistung der Gemeinde Berne gegenüber der Abfallwirtschaft Wesermarsch umsatzsteuerpflichtig ist, da die Vereinbarung zwar auf öffentlich-rechtlicher Basis erfolgt aber die Durchführung einschließlich der Gebührenergebung auch von Dritten erfolgen kann. Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die im Rahmen der Mitbenutzung erbrachten Leistungen entgegen der Einschätzung der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung nicht der Umsatzsteuer unterliegen sollten, sind die jeweiligen Abrechnungen rückwirkend zu korrigieren. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtsteuerbarkeit erst nachträglich festgestellt werden sollte. Soweit die Gemeinde Berne sodann jedoch - gegebenenfalls auch rückwirkend - keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, sind der Abrechnungskorrektur die Bruttokosten zugrunde zu legen. Soweit sich bei einer der Parteien insoweit Zinsen als steuerliche Nebenleistungen ergeben, sind diese zwischen den Parteien nicht auszugleichen. 

 

 

§ 8

Vertragslaufzeit / Kündigung

 

  1. Der Vertrag tritt zum 01.03.2025 in Kraft und endet am 31.12.2026.

  2. Sollte die Gemeinde Berne nicht bis zum 01.03.2025 über eine geeignete und hergerichtete Fläche verfügen, verschiebt sich der Vertragsbeginn entsprechend.

  3. Sollte der Kreistag des Landkreises Wesermarsch nicht bis zum 01.03.2025 über notwendige Satzungsänderungen entsprechende Beschlussfassungen getroffen haben, verschiebt sich der Vertragsbeginn entsrprechend.

  4. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

 

 

§ 9

Sonstige Vereinbarungen

 

  1. Die Mitarbeiter der Gemeinde Berne nehmen unentgeltlich an den mindestens 1 x jährlich stattfindenden Arbeitsschutzunterweisungen der GIB teil.

  2. Die für die Einziehung der Gebühren der Abfallwirtschaft erforderlichen mobilen Kassengeräte („MoKaS“) werden der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

  3. Die Gemeinde Berne stellt ihren Mitarbeiter*innen die PSA zur Verfügung, die GIB gibt die Art und den Umfang der PSA vor.

  4. Die GIB erstellt für die Grüngutannahmestelle die erforderlichen Gefährdungs-beurteilungen und Hygienepläne.

  5. Die GIB hat gegenüber den auf der Grüngutannahmestelle tätigen Mitarbeiter*innen der Gemeinde Berne Weisungsrecht.

  6. Die Gemeinde Berne teilt der Abfallwirtschaft Wesermarsch die einmaligen Herrichtungskosten für die Annahme- und Containerstellflächen im Jahr 2025 mit. Sollte dieser Kooperationsvertrag in den Jahren 2027 - 2034 aufgrund Kündigung des Vertrages durch die GIB oder die Abfallwirtschaft Wesermarsch nicht fortgeführt werden, so ist die Gemeinde Berne berechtigt, der Abfallwirtschaft Wesermarsch die anteiligen Herrichtungskosten in Rechnung zu stellen. Der mögliche Anspruch der Gemeinde Berne reduziert sich hieraus um jährlich 2.000, - Euro, beginnend mit dem Jahresbeginn 2025. 

  7. Sowohl die Abfallwirtschaft Wesermarsch als auch die Gemeinde Berne geben diese Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt, § 5 Abs. 6  NKomZG. 

 

 

§ 10

Salvatorische Klausel

 

  1. Durch etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt.

  2. Gleiches gilt, soweit sich Vertragslücken herausstellen.

 

 

§ 11

Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand wird Brake vereinbart.

 

Brake, den……………

……………………………………                                              ………………………………………..

     H. Schierenstedt                                                            H. Conze-Wichmann

Bürgermeister der Gemeinde Berne                                Geschäftsführer der                  

                                                                          GIB Entsorgung Wesermarsch GmbH

 

 

                                                                                        ………………………………………

                                                                                                 H. Conze-Wichmann

                                                                                                        Leiter der

                                                                                        Abfallwirtschaft Wesermarsch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 18.03.2025

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt

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