Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Marzena Haroon
04401 927-817
04401 927-100Herr Rolf Kuhn
04401 927-485
04401 927-100Frau Ria Meinardus
04401 927-330
04401 927-100Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 65 - Liegenschaften
Adresse
Besucheranschrift: Poggenburger Straße 7
26919 Brake (Unterweser)
Postanschrift
Postanschrift: Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Kerstin Gross
04401 927-622
04401 927-355Herr Holger Oberschelp
04401 927-714
04401 927-100Frau Meral Özden
04401 927-798
04401 927-335Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich
Adresse
Göttinger Chaussee 76A
30453 Hannover
Tiefbau
Adresse
Am Kirchhof 1
27804 Berne
(Außenstelle Bauverwaltung)
Zuständiger Mitarbeiter
Frau S. Nohl (Dipl. -Ing. (FH))
04406 941-250
04406 941-149
Leistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um
- motorsportliche Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Oldtimern oder Krafträdern
- Radrennen, Radtourenfahrten, Triathlonveranstaltungen, Volkswanderungen und Volksläufe
- Fahrten im geschlossenen Verband
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sind verboten.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis oder Ausnahme darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird. Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen sind in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller möglich. Eine Ausnahme darf nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Falls erforderlich, wird dies durch entsprechende Auflagen und Bedingungen gewährleistet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt, auf dessen/deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Streckenplan
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Versicherungsnachweis
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt je nach Größe der Veranstaltung zwischen 10,20 Euro und 2.301,00 Euro. Auskünfte über die Gebühren erteilt die zuständige Behörde.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können auch Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen (bei Veranstaltungen, die über das Gebiet einer Straßenverkehrsbehörde hinausgehen mindestens zwei Monate) vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei großen Veranstaltungen entsprechend zeitiger.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Soll die Veranstaltung über den Bezirk der zuständigen Stelle hinaus oder eine Ausnahme von dem Verbot des Rennens auf öffentlichen Straßen erteilt werden, ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 23) für die Genehmigung der Veranstaltung zuständig.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
nicht angegeben