Berufsausbildung: Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Niedersachsen

Postanschrift

Postfach:11 09 52
30103 Hannover
Adresse
An der Markuskirche 4
30163 Hannover

Ärztekammer Niedersachsen

Adresse
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover

Handwerkskammer Oldenburg

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Patentanwaltskammer

Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Rechtsanwaltskammer Oldenburg

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Tierärztekammer Niedersachsen

Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover

Wirtschaftsprüferkammer

Adresse
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postanschrift

Postfach:301882
10746 Berlin, Stadt

Zahnärztekammer Niedersachsen

Adresse
Zeißstraße 11a
30519 Hannover

Leistungsbeschreibung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

nicht angegeben