Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse: Anerkennung

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Niedersachsen

Postanschrift

Postfach:11 09 52
30103 Hannover
Adresse
An der Markuskirche 4
30163 Hannover

Ärztekammer Niedersachsen

Adresse
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover

Handwerkskammer Oldenburg

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Patentanwaltskammer

Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Rechtsanwaltskammer Oldenburg

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Tierärztekammer Niedersachsen

Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover

Wirtschaftsprüferkammer

Adresse
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postanschrift

Postfach:301882
10746 Berlin, Stadt

Zahnärztekammer Niedersachsen

Adresse
Zeißstraße 11a
30519 Hannover

Leistungsbeschreibung

Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:

  • Die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
  • Die Anerkennung von in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen wird bei Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz gemeinschaftsrechtlich durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt. Die Richtlinie wurde in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Sie ist anwendbar, wenn es um den Zugang zu einem im Zielstaat reglementierten Beruf geht, d.h. wenn die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Betätigung an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation geknüpft ist.
  • Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stelle, die auch für den entsprechenden deutschen Berufsabschluss zuständig ist.

Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die konkreten Antragsvoraussetzungen sind abhängig von den jeweiligen Berufsqualifikationen, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Fallgestaltung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden vom Antragsteller in der Regel Verwaltungskosten erhoben. Eine Ausnahme bildet die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler). Diese ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich zur Leistungserbringung im Bereich der reglementierten Berufe in Deutschland tätig sind, besteht ein Anzeigeverfahren.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer