Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland Anzeige erstmalig (EU)

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift

Postfach:1 01
30001 Hannover

Ingenieurkammer Niedersachsen

Adresse
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover

Leistungsbeschreibung

Das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und erstmalig in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich unter der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ tätig sein möchten, haben Sie diese Tätigkeit anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständigkeit

Ingenieurkammer Niedersachsen

Voraussetzungen

  • Nachweis Berufsqualifikation
  • Bescheinigung über Niederlassung als Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
  • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
  • die für den Beruf des Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit

Druckformulare / Merkblätter

  • Formulare: erstmalige Anzeige auswärtige Ing
  • OnlineVerfahren möglich: zukünftig ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich nein, evtl. bei Ausgleichsmaßnahmen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis Hochschulabschluss
  • Bescheinigung über Niederlassung als Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
  • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist

Welche Gebühren fallen an?

Anzeige zwischen 150 und 1.500 Euro

Verfahrensablauf

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

  • Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
  • Ausnahme bei EU-Abschlüssen: wenn nachgewiesene Berufsqualifikation unter der nach § 6 NIngG erforderlichen zurückbleibt

Was sollte ich noch wissen?

  • Die Anzeige zieht zwingend die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure nach sich.
  • Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.
  • Wenn bei einem Abschluss aus einem Mitgliedsstaat der EU wesentliche Berufsqualifikationsunterschiede festgestellt werden, können diese durch Ausgleichmaßnahmen geheilt werden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Ingenieurkammer Niedersachsen

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