Mutterschaftsanerkennung
Zuständige Stelle(n)
Standesamtswesen
Adresse
Am Breithof 6
27804 Berne
Zuständiger Mitarbeiter
Frau F. Malter (Standesamt)
04406 941-345
4406 941-149
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.
Leistungsbeschreibung
In Deutschland ist klar geregelt, wer die rechtliche Mutter eines Kindes ist. Die Frau, die ein Kind gebärt, ist stets dessen rechtliche Mutter.
Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Ländern. In einigen Staaten entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind geboren hat, erst dann, wenn diese eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.
In folgenden Fällen müssen Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen, auch wenn Sie in Deutschland leben:
- Sie sind nicht mit dem Vater verheiratet und nicht deutsche Staatsangehörige und Ihr Heimatrecht schreibt eine Mutterschaftserklärung vor und
- das Recht des Staates, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt eine Mutterschaftsanerkennung vor.
Eine Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bei folgenden Stellen möglich:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notar/Notarin
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben