Beschwerde über einen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträger einreichen

Zuständige Stelle(n)

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Postanschrift

Postfach:1 41
30001 Hannover
Adresse
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Was sollte ich noch wissen?

Die Prüfung der Beschwerde ist keine Rechtsberatung, sie ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage gegen die Verwaltungsentscheidung Ihres landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers. 

Ihr landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger weist die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde in seinem Internetauftritt im Impressum unter Aufsichtsbehörde aus.

Wenn sich der Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger), ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde zuständig. 
 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie mit der Entscheidung eines für Sie zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler in seinem Verwaltungshandeln vermuten, können Sie eine Beschwerde an die für diesen Sozialversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde richten.

Landesunmittelbar sind Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt. Aufgrund der Beschwerde prüft die Aufsichtsbehörde, ob sich der entsprechende Sozialversicherungsträger an das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht hält. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Unterlagen vom Sozialversicherungsträger anfordern und auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, kann die Aufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass diese vom Sozialversicherungsträger behoben wird. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.

Die Aufsichtsbehörde informiert Sie in einem Schreiben über das Ergebnis der Prüfung.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.

Zuständigkeit

Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS)

Voraussetzungen

Sie sind mit einer Entscheidung Ihres landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Beschwerde möglichst schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die Aufsichtsbehörde prüft Ihre Beschwerde.
  • Falls erforderlich, wird der betroffene Sozialversicherungsträger aufgefordert, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. 
  • Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. 
  • Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • keine, eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist sinnvoll
  • bei Bedarf weitere Dokumente, zum Beispiel Entscheidung des Sozialversicherungsträgers wie ein Bescheid oder ein Schreiben

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