Pflegeversicherungsbeitrag
Zuständige Stelle(n)
GKV-Spitzenverband
Adresse
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
Leistungsbeschreibung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,05 % vom beitragspflichtigen Einkommen der oder des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten, der ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag der oder des Versicherten erhoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 41.400 Euro.
Für besondere Personengruppen wie z.B. landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es abweichende gesetzliche Regelungen.
Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- oder Pflegekasse.
Verfahrensablauf
Die Beitragszahlung wird mit Abschluss der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist jede und jeder Versicherte beitragspflichtig. Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei. Weitere Ausnahmeregelungen können Sie bei der Krankenversicherung erfragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel sind die Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen, die sie dann unverzüglich an die Pflegekasse weiterleiten muss. Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen notwendig sind.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Welche Gebühren fallen an?
Zusätzlich zu den Beiträgen entstehen keine Kosten.
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Zusätzlich zu den Beiträgen entstehen keine Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben