Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Zuständige Stelle(n)
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Adresse
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Leistungsbeschreibung
Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Zuständigkeit
- Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
- Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur