Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Zuständige Stelle(n)

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Adresse
Leibnizufer 9
30169 Hannover

Leistungsbeschreibung

Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständigkeit

 - Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 

 - Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Verfahrensablauf

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur