Jägerprüfung - Zulassung zur Prüfung zur Erlangung des Jagdscheins beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Sicherheit&Ordnung
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständiger Mitarbeiter
Herr Tim Brunssen
04401 927-234
04401 927-100
Fachlich freigegeben am
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt den unteren Jagdbehörden.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein. Damit Sie diesen erstmalig beantragen können, müssen Sie vorher eine Jägerprüfung bestanden haben. Um diese absolvieren zu können, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil sowie einer Schießprüfung.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
350 EUR (FIX)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Druckformulare / Merkblätter
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein,
- die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen und
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen haben.
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
§ 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)