Jugendjagdschein-Jahresjagdschein verlängern lassen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Sicherheit&Ordnung
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständiger Mitarbeiter
Herr Tim Brunssen
04401 927-234
04401 927-100
Fachlich freigegeben am
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.
Was sollte ich noch wissen?
Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden. Sind Sie bereits in Besitz eines Jahresjagdscheins für Jugendliche, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Jahresjagdschein für Jugendliche gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
An wen muss ich mich wenden?
Die für Ihren Wohnsitz zuständige untere Jagdbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr
20 EUR (FIX)
Zu den 20 Euro Verwaltungsgebühr kommt noch die Jagdabgabe in Höhe von 15 Euro hinzu.
Druckformulare / Merkblätter
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Zuständigkeit
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Jagdschein
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendjagdschein
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten