Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
An wen muss ich mich wenden?
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen
Zuständigkeit
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Der Mitteilung muss ein Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
- Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen