Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

Zuständige Stelle(n)

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Adresse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg

Rechtsgrundlage

Weiterführende Informationen

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Zuständigkeit

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Tel.: 04131/15-0

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnungen der Operationstechnischen Assistentin (OTA) oder des Operationstechnischen Assistenten (OTA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt.

Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnische Assistentin oder als Operationstechnischer Assistent bestanden haben
    • oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
  • zuverlässig sind
  • gesundheitlich geeignet sind
  • über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Was sollte ich noch wissen?

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
  • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
  •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.