Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson beantragen
Zuständige Stelle(n)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Adresse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Leistungsbeschreibung
Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozialstationen, ambulante Pflegedienste, Rehabilitationskliniken sowie Kur- und Bädereinrichtungen.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-0
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise/Besonderheiten.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Führungszeugnis Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
- Ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
- Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2
- Ggf. Identitätsnachweis