Zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG anmelden

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Niedersachsen

Postanschrift

Postfach:11 09 52
30103 Hannover
Adresse
An der Markuskirche 4
30163 Hannover

Ärztekammer Niedersachsen

Adresse
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover

Handwerkskammer Oldenburg

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Rechtsanwaltskammer Oldenburg

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Tierärztekammer Niedersachsen

Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover

Zahnärztekammer Niedersachsen

Adresse
Zeißstraße 11a
30519 Hannover

Leistungsbeschreibung

Um Ihre Ausbildung abzuschließen, müssen Sie eine Abschlussprüfung bestehen. Die Prüfung ermittelt, ob Sie die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.

Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei Abschlussprüfungen in zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.

Für die Prüfung müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle anmelden.

Zuständigkeit

Zuständig ist die Kammer, die auch für die Ausbildung zuständig ist.

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert.
  • Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
    • Ausnahme: Eine Zwischenprüfung entfällt, wenn eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen stattfindet. Bei einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen haben Sie in der Regel Teil 1 der Abschlussprüfung abgelegt, wenn sie sich zu Teil 2 anmelden.
  • Sie sind im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert oder haben einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert.
  • Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihre Leistungen sind überdurchschnittlich (Notenschnitt 2,49 oder besser).
    • Sie waren mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit in dem Beruf tätig.
    • Sie haben Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf absolviert.
    • Ihre Berufserfahrung wurde als gleichwertig zur Berufsausbildung anerkannt.
    • Sie sind Soldatin oder Soldat auf Zeit oder ehemalige Soldatin oder Soldatin und das Bundesministerium der Verteidigung bescheinigt Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über die absolvierte Ausbildungsdauer
  • Nachweis über die abgelegte Zwischenprüfung
    • bei Anmeldung zu einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen kein Nachweis über die Zwischenprüfung nötig
    • bei Anmeldung zu Teil 2 einer Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen: in der Regel Nachweis über Abschlussprüfung des Teil 1 nötig
  • Ausbildungsnachweis, unterzeichnet von
    • der Ausbilderin oder dem Ausbilder und
    • der oder dem Auszubildenden
  • bei Anmeldung zur Abschlussprüfung vor Ende der regulären Ausbildungszeit: Nachweis über vorherige Tätigkeit im Beruf oder vorherige Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf
  • bei Absolvierung der Ausbildung ohne Ausbildungsbetrieb: Nachweis über den der Berufsausbildung entsprechenden Bildungsgang an einer Berufsbildungseinrichtung
  • bei Zulassung in besonderen Fällen gegebenenfalls: Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit

Druckformulare / Merkblätter

Nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie als Auszubildende oder Auszubildender ist die Abschlussprüfung kostenlos. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.

Was sollte ich noch wissen?

  • Auszubildende, die Elternzeit genommen haben, dürfen deswegen keinen Nachteil bei der Zulassung haben.
  • Möchten Sie sich für eine vorzeitige Abschlussprüfung anmelden, müssen Sie einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen.
  • Die Abschlussprüfung können Sie zwei Mal wiederholen, wenn Sie sie nicht bestehen. Bei einer Abschlussprüfung mit zwei zeitlich getrennten Teilen müssen Sie immer beide Teile wiederholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen legt die zuständige Stelle fest.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Fachlich freigegeben am

05.03.2026