Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Zulassungsstelle Brake

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Birgit Decker
Telefon 04401 927-667
Telefax 04401 927-223

Frau Nicole Degen
Telefon 04401 927-667
Telefax 04401 927-223

Frau Sabine Dierks
Telefon 04401 927-605
Telefax 04401 927-223

Frau Gesche Fangmann
Telefon 04401 927-216
Telefax 04401 927-223

Herr Mattis Jan Fuhrken
Telefon 04401 927-419
Telefax 04401 927-223

Herr Antoan Massarra
Telefon 04401 927-226
Telefax 04401 927-223

Frau Kerstin Schermer
Telefon 04401 927-216
Telefax 04401 927-223

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Zulassungsstelle Nordenham

Adresse
Walther-Rathenau Straße 25
26954 Nordenham

Zuständige Mitarbeiter

Herr Frank Ammermann
Telefon 04731 84-335
Telefax 04401 927-100

Frau Sabine Gigerl
Telefon 04731 84-335

Leistungsbeschreibung

Die Zulassungsbescheinigung ist seit 2005 die amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist die Halterin/der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümerin/Eigentümer oder gar Besitzerin/Besitzer, auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist.

Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Voraussetzungen

Nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
      • der Nachweis der Steuerbefreiung

Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende Fahrzeug haltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.

Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

AG Kommunenredaktion