Fahrerlaubnis: Erteilung - auf Probe
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Bußgeldstelle
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Führerscheinstelle
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Melanie Busche
04401 927-214
04401 927-422Frau Sylvia Minet
04401 927-293
04401 927-422Frau Britta Rathekamp
04401 927-306
04401 927-422Herr Volker Schommartz
04401 927-222
04401 927-422Herr Marco Tischbierek
04401 927-803
04401 927-422
Leistungsbeschreibung
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wird die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit angerechnet.
Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde eingeführt, um dem Gefährdungsrisiko der Fahranfänger entgegenzuwirken. Ein sicheres und rücksichtsvolleres Fahrverhalten soll erreicht werden; insbesondere soll das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Anordnung des Aufbauseminars: 25,60 EUR + Zustellungsgebühr
Verfahrensablauf
Sofern ein Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auffällt und sein Vergehen im Verkehrszentralregister vermerkt wird, benachrichtigt dieses kurzfristig die Fahrerlaubnisbehörde. Maßnahmen werden auch dann eingeleitet, wenn der Verstoß in der Probezeit begangen wurde und diese zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine rechtskräftige Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfasst worden, wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
Im Wiederholungsfall wird der Inhaber schriftlich verwarnt und ihm wird nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Bei einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes.
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden. Die Aufbauseminare dürfen von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Schon nach Anordnung der ersten Maßnahme verlängert sich die Probezeit nochmals um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
- § 2 a Straßenverkehrsgesetzessowie der dazu ergangenen Arbeitsanweisungen
Fachlich freigegeben durch
nicht angegeben