Erlaubnis zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen beantragen

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Bußgeldstelle

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Zentraler Geschäftsbereich

Adresse
Göttinger Chaussee 76A
30453 Hannover

Ordnungswesen

Adresse
Am Breithof 6
27804 Berne

Zuständiger Mitarbeiter

Frau B. Ashauer
Telefon 04406 941-350
Telefax 04406 941-149

Leistungsbeschreibung

Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Das kann zum Beispiel sein für:

eine Festveranstaltung

eine Rallye

ein Radrennen

eine Sportveranstaltung

Film- und Fernsehaufnahmen

Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

 

Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

vorübergehend errichtete Anlagen

gesondert genehmigt werden

sicher sind

Sie für entstehende Schäden aufkommen

Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

An wen muss ich mich wenden?

Straßenbaubehörde (außerhalb von Ortschaften) ist bei Bundesautobahnen: das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig.

Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. In Niedersachsen ist insoweit die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.

Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. In Niedersachsen ist insoweit die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig. 

Bei Gemeindestraßen: die Gemeinde

Zuständigkeit

Straßenbaubehörde (außerhalb von Ortschaften) ist bei Bundesautobahnen: das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig.

Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. In Niedersachsen ist insoweit die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.

Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. In Niedersachsen ist insoweit die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig. 

Bei Gemeindestraßen: die Gemeinde

Voraussetzungen

Die geplante Sondernutzung muss verhältnismäßig sein, d.h. sie darf insbesondere die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht übermäßig einschränken und keine erhebliche Beeinträchtigung für Menschen mit Behinderungen darstellen

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderlich sind Angaben über

  • die Art und den Anlass der Veranstaltung
  • Veranstaltungsort und -datum
  • die Dauer der Veranstaltung
  • die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge
  • den Streckenverlauf
  • die Startweise

Ein Streckenplan und der Nachweis über eine abgeschlossene Veranstalterhaftpflichtversicherung sind beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Für Sondernutzungen an Landes- und an Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden Gebühren im Einzelfall bemessen. Sie berücksichtigen unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erteilung der beantragten Sondernutzung liegt im Ermessen der Behörde.

 

Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

 

Sie muss dabei das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Benutzung der Straße (Gemeingebrauch) mit dem privaten Interesse der Antragstellung einer Sondernutzung abwägen.

 

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie entweder einen Genehmigungsbescheid oder, bei einer beabsichtigten negativen Entscheidung über Ihren Antrag, ein Anhörungsschreiben, bevor dann eventuell ein Ablehnungsbescheid ergeht.

 

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist etwa zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die von der Veranstaltung betroffenen Stellen (unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen) beteiligen müssen. Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der zuständigen Stelle bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer wird sich nach der Komplexität des konkreten Falls richten.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen

Fachlich freigegeben am

04.09.2007