Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Marzena Haroon
04401 927-817
04401 927-100Herr Rolf Kuhn
04401 927-485
04401 927-100Frau Ria Meinardus
04401 927-330
04401 927-100Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Bußgeldstelle
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Tiefbau
Adresse
Am Kirchhof 1
27804 Berne
(Außenstelle Bauverwaltung)
Zuständiger Mitarbeiter
Frau S. Nohl (Dipl. -Ing. (FH))
04406 941-250
04406 941-149
Rechtsgrundlage
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht der Gebührenrahmen je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
Nicht angegeben
Fachlich freigegeben durch
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.