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Beflaggung öffentlicher Gebäude

 

Verordnung vom 08. Mai 1991 (Nds. GVBl. S. 181). Zuletzt geändert am 15. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 701) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, sind zu beflaggen: ohne besondere Anordnung im gesamten Bereich des Landes Niedersachsen

 

  • am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus), an diesem Tag ist halbmast zu flaggen;
  • am 11. März (Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt), an diesem Tag ist halbmast zu flaggen;
  • am 1. Mai (Feiertag der Arbeit);
  • am 9. Mai (Europatag);
  • am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes);
  • am 1. Juni (Jahrestag des Inkrafttretens der Niedersächsischen Verfassung);
  • am 17. Juni (Tag zum Gedenken an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR);
  • am 20. Juli (Tag zum Gedenken an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus);
  • am 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit);
  • am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag), an diesem Tag ist halbmast zu flaggen;
  • an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags,- Landtags- und Kommunalwahlen); oder auf Anordnung des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin bei besonderen Anlässen, die für das Land oder Teile des Landes von allgemeiner Bedeutung sind.