Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen beantragen
Zuständige Stelle(n)
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift
Postfach:1 01
30001 Hannover
Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt
Adresse
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Rechtsgrundlage
Bearbeitungsdauer
1,5 Monate
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) und Ort(e) der Anwendung und deren Umgebung (entsprechendes Kartenmaterial/entsprechende Liegenschaftskarten) sind beizufügen.
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Name, Anschrift Verfügungs-/Nutzungsberechtigter der Flächen
- Nennung aller Anwender mit Anschrift und deren Sachkundenachweise in Kopie
- Auflistung der beantragten Flächen mit Lageplan
- Nennung des für den Einsatz beabsichtigten Wirkstoffs /Pflanzenschutzmittels
- Begründung für die Notwendigkeit der Pflanzenschutzmittelanwendung
- Angaben über kritische Bereiche / abschwemmungsgefährdete Flächen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
Der Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder von der Nutzerin/vom Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einer durch ihn beauftragten Person gestellt werden.
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Ausnahmegenehmigung wird ausnahmslos für ein Jahr befristet erteilt.
Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.
nicht angegeben
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Leistungsbeschreibung
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Nutzerin/der Nutzer der zu behandelnden Flächen oder eine durch ihn beauftragte Person stellen.
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Voraussetzungen
- Der angestrebte Zweck ist vordringlich und
- kann mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden und
- überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, stehen nicht entgegen.
nicht angegeben
Onlinedienste
- Antrag auf Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen gemäß § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
- Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen




