Gesellenprüfung: Zulassung - vorzeitig

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Oldenburg

Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Leistungsbeschreibung

Als Lehrling (Auszubildende/Auszubildender) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dies rechtfertigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der entsprechenden Handwerkskammer (HWK).

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der entsprechenden Handwerkskammer (HWK).

Voraussetzungen

  • überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis,
  • überdurchschnittliche Noten auf dem Zwischenprüfungszeugnis,
  • überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb,
  • alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden,
  • Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise,
  • die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • zuletzt erteiltes Berufsschulzeugnis
  • Zwischenprüfungszeugnis
  • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes,
    • dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und
    • ihm bis zum vorzeitigen Termin der abschließenden Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können
  • Teilnahmenachweis für die vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • vorgeschriebene Berichtshefte / Ausbildungsnachweise

Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfung ist für Lehrlinge (Auszubildende) gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Füllen Sie als Prüfling den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den geforderten Unterlagen ein.

Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Fall einer Nichtzulassung, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

Danach werden Sie über Ihre Zulassung und im gegebenen Fall über Ihren Prüfungstermin informiert. Sie erhalten einen Bescheid.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer

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