Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis beantragen

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Bußgeldstelle

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Führerscheinstelle

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Melanie Busche
Telefon 04401 927-214
Telefax 04401 927-422

Frau Sylvia Minet
Telefon 04401 927-293
Telefax 04401 927-422

Frau Britta Rathekamp
Telefon 04401 927-306
Telefax 04401 927-422

Herr Volker Schommartz
Telefon 04401 927-222
Telefax 04401 927-422

Herr Marco Tischbierek
Telefon 04401 927-803
Telefax 04401 927-422

Leistungsbeschreibung

Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, CE79, C1, C1E (Lkw) und D, DE, D1, D1E (Bus) werden befristet erteilt und können verlängert werden.

Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt bzw. verlängert:

  • Klassen C1, C1E:
    • gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
    • nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Bewerberin oder des Bewerbers: für fünf Jahre
  • Klassen C, CE, CE79, D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre

Hinweis: Mit der Verlängerung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Wir bitten um Beachtung der hier aufgeführten "Speziellen Hinweise", die für den Landkreis Wesermarsch gelten !!

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz ist.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz ist.

Voraussetzungen

Nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

Der Antrag muss persönlich gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bisheriger Führerschein
  • ein aktuelles Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein.
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • für die Verlängerung der Klassen D, DE, D1 und D1E (BUS)
    • ab dem 50. Lebensjahr:
      • zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
        • Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
    • Für die Führerscheinklasse D ist ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis) bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

zum benötigten Führungszeugnis der Führerscheinklasse D:

Ein privates (einfaches) Führungszeugnis ist nicht ausreichend!

Es ist ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (Verwendungszweck K22) erforderlich, welches bei der Wonsitzgemeinde beantragt werden muss.

Für diese Beantragung wird eine Bescheinigung von derFührerscheinstelle benötigt, weshalb Sie als Erstes zur Führerscheinstelle kommen sollten und sich erst im Anschluß um das erweiterte Führungszeugnis bemühen sollten.

 

 

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Verfahrensablauf

Nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

AG Kommunenredaktion

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