Tierversuche Anzeige

Zuständige Stelle(n)

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Adresse
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Postanschrift

Postfach:39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Auslagen: In tatsächlicher Höhe gemäß § 13 NVwKostG

Bearbeitungsdauer

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss Ihnen 20 Arbeitstage nach  Eingang der vollständigen Anzeige eine Entscheidung mitteilen. Die Anzeige muss den Anforderungen des § 36 Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechen. 

Voraussetzungen

Die umfangreichen Voraussetzungen sind im § 8a i.V.m. §§ 8 Abs. 2 ff. Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung aufgeführt.

Zudem benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit mit Tierversuchen eine/n Tierschutzbeauftragte/n. Diese/n können Sie über das dafür vorgesehene Formular beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen ist das Dezernat 33 des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Anzeige des Tierschutzbeauftragten zuständig.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie dürfen erst nach der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und nach Ablauf von 20 Arbeitstagen ab Eingang einer vollständigen Anzeige beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie anzeigepflichtige Tierversuche durchführen möchten, muss die Anzeige 20 Arbeitstage vor Versuchsbeginn beim LAVES eingegangen sein. Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von 20 Arbeitstagen ab Eingang einer vollständigen (!) Anzeige beim LAVES begonnen werden, es sei denn, das LAVES hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen

  • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
  • zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
  • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
  • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
  • durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Zuständigkeit

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formular zur Anzeige eines Tierversuchs
  • gegebenenfalls Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien
  • Belastungstabelle
  • Score Sheet
  • Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
  • Personenbögen
  • Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“
  • Nachweise der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
  • Bei Hochschulen als Antragsteller: Beiblatt Finanzierung
     
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