Hilfe für junge Volljährige beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Herr Martin Albracht
04401 927-268
04401 927-100Herr Carsten Flemming
04401 927-265Frau Sonja Günther
04401 927-414Frau Juliane Herrmann
04401 927-481Herr Jonas Hotze
04401 927-749Frau Antonietta Kern
04401 927-735
04401 927-100Frau Patricia Kofmansky
04401 927-415
04401 927-100Herr Martin Krügel
04401 927-0Frau Jantje Lede
04401 927-292
04401 927-100Frau Kirsten Mertinkat
04401 927-483Frau Katarzyna Rychlicka
04401 927-676
04401 927-100Herr Christian Wemken
04401 927-674Frau Kira Wöhst
04401 927-478
04401 927-100
Leistungsbeschreibung
Die "Hilfen für junge Volljährige" beinhalten unterschiedliche Leistungen, die für junge Erwachsene geeignet sind. Die Hilfe soll Menschen zwischen 18 und 21 helfen, ein Leben in Eigenverantwortung und selbstbestimmt zu führen. Bei der Antragstellung wird geprüft, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind.
Wenn das 21. Lebensjahr vollendet wurde, kann es in begründeten Einzelfällen eine Fortsetzungshilfe geben.
Das Jugendamt bietet unterschiedliche, individuelle Unterstützung an. Die Unterstützung orientiert sich dabei an:
- Persönliche Zielen
- Wünschen
- Fähigkeiten
- Ressourcen
Ressourcen können sein: das Umfeld, Freundinnen und Freunde und die Familie.
Pädagogische Fachkräfte begleiten den Menschen dabei, Alltagsprobleme zu bewältigen und helfen, eine Perspektive zu entwickeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person bei Ihren Eltern, in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngruppe lebt.
Folgende Formen gibt es:
- Erziehungsbeistandschaft – eine Person unterstützt im Alltag.
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, um persönliche Krisen zu meisten und Probleme immer mehr selbst zu lösen.
- Heimerziehung – Betreuung in einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses
- Betreute Wohnformen – der Weg in ein eigenständiges Leben in den eigenen 4 Wänden
- Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung.
Junge Menschen, die bereits vor ihrer Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erhalten haben und diese Hilfe weiter erhalten möchten, müssen selbst einen Antrag auf Hilfen für junge Volljährige stellen. Vorher waren die Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) anspruchsberechtigt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Zuständigkeit
Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Hilfe bis 27 Jahren gewährt werden, wenn die Hilfe bereits vorher begonnen wurde.
- Aufgrund Ihrer Persönlichkeitsentwicklung können Sie kein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbständiges Leben führen.
- Eine Hilfe ist geeignet und notwendig. Dies prüft das Jugendamt.
- Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung benötigen Sie eine fachärztliche Stellungnahme, wenn sie eine Eingliederungshilfe für junge Volljährige beantragen möchten. Das Jugendamt kann diese mit Ihrem Einverständnis einholen.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweis
Welche Gebühren fallen an?
Eine Hilfe für junge Volljährige in ambulanter Form ist kostenfrei. Ambulant bedeutet, wenn Sie bei Ihren Eltern oder in einer eigenen Wohnung leben.
Bei einer Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form müssen Sie sich im angemessenen Umfang an den Kosten beteiligen, wenn Sie ein Einkommen haben oder über Vermögen verfügen. Stationär bedeutet, dass Sie in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben.
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt.
- Wenn eine Hilfe für junge Volljährige in Frage kommt, dann stellen Sie einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe.
- Wenn eine Hilfe für junge Volljährige bewilligt ist, erstellen alle Beteiligte gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festgelegt, wie die Hilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung




