Ausnahmegenehmigung vom Erfordernis der Kapitalbindung für „bestehende Gesellschaften“ gem. § 154 Abs. 2 StBerG Erteilung
Zuständige Stelle(n)
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift
Postfach:1 01
30001 Hannover
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Leistungsbeschreibung
Für die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften ist die Kapitalbindungsvorschrift nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) von zentraler Bedeutung. Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen grundsätzlich nur Berufsträgerinnen/Berufsträger sein. Für Gesellschaften, die vor in Kraft treten dieser Vorschrift bereits anerkannt waren, besteht Bestandsschutz. Ändert sich bei diesen Gesellschaften der Gesellschafterbestand, ist die Anerkennung in der Regel durch die zuständige Stelle zu widerrufen. In Einzelfällen kann aufgrund einer Ausnahmegenehmigung von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständigkeit
nicht angegeben
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind in § 154 Steuerberatergesetz (StBerG) vorgegeben. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Steuerberaterkammer Niedersachsen




