Eignungsprüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation als Steuerberaterin/Steuerberater Zulassung

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift

Postfach:1 01
30001 Hannover

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Rechtsgrundlage

Druckformulare / Merkblätter

Der Antrag kann über das Antragsportal der Steuerberaterkammern gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber/die Bewerberin im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat. Sollte er/sie im Ausland ansässig sein, ist die Kammer zuständig, in deren Kammerbezirk die beabsichtigte Niederlassung liegt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber/die Bewerberin im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat. Sollte er/sie im Ausland ansässig sein, ist die Kammer zuständig, in deren Kammerbezirk die beabsichtigte Niederlassung liegt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Neben der Zulassungsgebühr entstehen auch Kosten für die Abnahme der Prüfung.

Gebühr
200 EUR (FIX)

Zulassungsgebühr gemäß §39 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Gebühr
1200 EUR (FIX)

Prüfungsgebühr gemäß §39 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die in den entsprechenden Staaten zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind, können eine sogenannte Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben, wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang
  • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
  • beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse
  • Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater/-in
  • beglaubigte Abschrift der Zeugnisse und Tätigkeitsbescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit
  • Nachweise über die Arbeitszeit
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
  • Bescheinigung von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, durch die nachgewiesen wird, dass die Bewerberin/der Bewerber eine Befähigung erlangt hat, mit der sie/er im Mitgliedstaat, Vertragstaat oder in der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen befugt ist;
  • eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat einen in einem Drittland erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis anerkannt hat
  • Nachweis über Kenntnisse, die in den Prüfungsgebieten erlangt wurden, die laut Antrag entfallen sollen
  • Bei Herkunftsstaaten, bei denen der Beruf der Steuerberaterin/des Steuerberaters nicht reglementiert ist, zusätzlich
    • ein Nachweis über eine zweijährge Tätigkeit im steuerberatenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder in der Schweiz sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Bewerberin/der Bewerber auf die Ausübung des Berufs der Steuerberaterin/des Steuerberaters vorbereitet wurde

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