Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

Leistungsbeschreibung

Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.

Welche Gebühren fallen an?

Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.

Weiterführende Informationen

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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