Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover
Leistungsbeschreibung
Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.
Welche Gebühren fallen an?
Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr




