Fahrerbescheinigung für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Marzena Haroon
04401 927-817
04401 927-100Herr Rolf Kuhn
04401 927-485
04401 927-100Frau Ria Meinardus
04401 927-330
04401 927-100
Rechtsgrundlage
- § 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
- Artikel 5, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung für das Fahrpersonal muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Leistungsbeschreibung
Unternehmer und Unternehmerinnen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen, die Fahrpersonal einsetzen, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigen jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Sie als Unternehmerin oder Unternehmer müssen die Bescheinigung für Ihr Fahrpersonal beantragen.
Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag Ihres Unternehmens innerhalb der EU zu führen.
Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel, die Gemeinschaftslizenz oder der Reisepass früher ablaufen. Somit wird die Fahrerbescheinigung ungültig, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.
Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen Ihres Unternehmens aufzubewahren.
Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten erfolgt.
Für Personen mit einem Daueraufenthaltstitel müssen Sie keine Fahrerbescheinigung beantragen. In diesem Falle liegt ein Antrag in Ihrem eigenen Ermessen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag mit Angaben zu
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
- der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
- der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
- Mit dem Antrag vorzulegen sind:
- die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz,
- die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
- der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine EU-Gemeinschaftslizenz.
- Sie beschäftigen Fahrpersonal aus Drittstaaten.




