Patentanwältin/Patentanwalt Zulassung als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift

Postfach:1 01
30001 Hannover

Patentanwaltskammer

Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Leistungsbeschreibung

Eine Syndikuspatentanwältin bzw. ein Syndikuspatentanwalt übt ihren/seinen Beruf aus, sofern sie/er im Rahmen ihres/seines Arbeitsverhältnisses für ihren/seinen Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung (PAO) sowie § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) betraut ist und bedarf zur Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt die Zulassung zur Patentanwaltschaft.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Patenanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Abschrift der Patentassessorenurkunde,
  • Abschriften über den Erwerb akademischer Grade und Titel bzw. öffentlich beglaubigte Abschriften, wenn akademische Grade und Titel nicht in der Patentassessorenurkunde enthalten sind,
  • ggf. Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gem. § 5 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO),
  • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
  • die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach § 145 Patentanwaltsordnung (PAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. 

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium 

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

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