Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Zuständige Stelle(n)
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift
Postfach:1 01
30001 Hannover
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Wesermarsch
Adresse
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Sicherheit&Ordnung
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Michaela Duwe
04401 927-253
04401 927-100
Leistungsbeschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt.
Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis oder Kreisfreie Stadt
Zuständigkeit
Landkreis oder Kreisfreie Stadt
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Druckformulare / Merkblätter
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Die zuständigen Stellen haben möglicherweise unterschiedliche behördeneigene Formulare, auch die Möglichkeit des Onlineverfahrens ist unterschiedlich und ist in der jeweiligen Behörde anzufordern oder zu erfragen.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (PDF)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (PDF2)
- Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG (PDF)
- Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG (PDF2)
- Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (PDF)
- Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (PDF2)
- ProstSchG: Anzeige Prostitutionsfahrzeug (pdf)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die Daten über das Fahrzeug;
3. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
4. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer
des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4000 Euro
ggf. Zustellungsauslagen
Die Kosten werden nach Zeitaufwand erhoben; sie betragen jedoch mindestens 300 €.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung




