Prostitutionstätigkeit Erlaubnis

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift

Postfach:1 01
30001 Hannover

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Wesermarsch

Adresse
Poggenburger Str. 15
26919 Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Sicherheit&Ordnung

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Michaela Duwe
Telefon 04401 927-253
Telefax 04401 927-100

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

 § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
 Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

 § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
 erteilt.

 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde  (Kommune) kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.

Zuständigkeit

Die zuständige Behörde  (Kommune) kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.

Voraussetzungen

Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

 1. das Betriebskonzept,
 2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben  zum
     Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

 3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
     die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
     oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

 Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind. 

Welche Gebühren fallen an?

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Saarland MUV - Referat C/4 

Fachlich freigegeben am

06.03.2023

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