Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation zwecks Zulassung zur Patentanwaltschaft
Zuständige Stelle(n)
Deutsches Patent- und Markenamt
Adresse
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt
Leistungsbeschreibung
Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des § 1 EuPAG Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Zuständigkeit
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises i.S. des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, im Original oder in Kopie
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, bzw. Bescheinigung über die Berufsausübung
- Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach § 1 EuPAG Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 2 EuPAG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden sie sich bitte an die zuständige Stelle
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium




