Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Aufnahme in die Patentanwaltkammer als Patentanwalt oder Syndikuspatentanwalt

Zuständige Stelle(n)

Deutsches Patent- und Markenamt

Adresse
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt

Leistungsbeschreibung

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Deutsches Patent- und Markenamt.

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

jährlich wiederholend:

  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde darüber, dass die antragstellende Person in diesem Staat als Patentanwalt bzw. Syndikuspatentanwalt niedergelassen ist

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Fachlich freigegeben am

13.09.2018
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