Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur aus dem Ausland (EU) Anzeige erstmalig

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Postanschrift

Postfach:1 01
30001 Hannover

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Sie planen erstmalig eine Tätigkeit als „Beratender Ingenieur“ und   haben weder einen Wohnsitz, noch eine berufliche Niederlassung in Deutschland. Dann sind Sie verpflichtet diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

bei Niederlassung in EU-Mitgliedsstaat:

  • Nachweis Berufsqualifikation
  • Bescheinigung über Niederlassung als Beratender Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
  • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
  • Information zur Berufshaftpflichtversicherung

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

bei Niederlassung in EU-Mitgliedsstaat:

  • Nachweis Hochschulabschluss
  • Bescheinigung über Niederlassung als Beratender Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
  • Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
  • Information zur Berufshaftpflichtversicherung

Welche Gebühren fallen an?

EU: Anzeige zwischen 150 und 1.500 Euro

Verfahrensablauf

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Maximal 2 Monate

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung 

Fachlich freigegeben am

02.04.2020

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