Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Rechtsgrundlage
§ 19 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) [DE]
Leistungsbeschreibung
Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und bestimmte Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Sofern die Messergebnisse der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, entfällt die Pflicht, den Messbericht vorzulegen. Dieses ist bei Betreibern solcher Anlagen in Niedersachsen aufgrund des Betreibens vom Emissionsfernüberwachungssystemen regelmäßig der Fall.
Druckformulare / Merkblätter
Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Zuständigkeit
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Messbericht über kontinuierliche Messungen




