Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, wenn diese in Deutschland erbracht werden sollen, der Antragsteller aber im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist

Zuständige Stelle(n)

Landgericht Oldenburg

Adresse
Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg (Oldenburg)

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben am

07.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Voraussetzungen

Rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.

Eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen „Inkasso“ oder „Rentenberater/in“ muss ausgeschlossen sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Leistungsbeschreibung

Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.

Die Meldung kann jeweils für ein Jahr abgegeben werden und ist nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft weiterhin vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen möchte.

Weiterführende Informationen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

  • in Textform 
  • Schriftformerfordernis: ja
  • Kein Antragsformular vorhanden

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldung der zu registrierenden Person oder Gesellschaft mit den Angaben gem. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 Nummer 1 RDG
  • Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Erklärung dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Falls keine Berufshaftpflicht abgeschlossen wurde: eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird

Verfahrensablauf

  • Sobald die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
  • Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.
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