Freiwilligen Landtausch beantragen

Zuständige Stelle(n)

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Leistungsbeschreibung

Sie können mit einem und mehreren Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Der freiwillige Landtausch ist ohne einvernehmliche Zustimmung aller Teilnehmenden nicht realisierbar.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständigkeit

Zuständig sind die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems.
 

Voraussetzungen

Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Welche Gebühren fallen an?

Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, ist im Regelfall nicht mit weiteren Kosten für die beteiligten Parteien verbunden.
 
Sind finanzielle Ausgleiche unter den Tauschpartnern erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
 
Im Einzelfall entstehen Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen). Diese tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Es handelt sich nicht um eine behördlich eingeforderte Leistung, somit bestehen seitens der Flurbereinigungsbehörde keine gesetzten Fristen. Die von Ihnen einzuhaltenden Fristen bestehen während der weiteren Verfahrensbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Behörde. Werden diese von den Tauschpartnern nicht eingehalten, stellt die Flurbereinigungsbehörde die Freiwilligkeit und damit die Durchführbarkeit des Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz in Fragen und lehnt Ihren Antrag gegebenenfalls ab bzw. stellt das Verfahren ein.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung eines freiwilligen Landtauschverfahrens ist von der Anzahl der Teilnehmer und der zu tauschenden Flurstücke abhängig.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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