Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Leistungsbeschreibung
Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs können in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.
Sie erhalten eine Genehmigung, wenn Sie die Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt
Zuständigkeit
Landesamt
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
- Dem Vorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Hauptantrag
- erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr ist abhängig von den Errichtungskosten und beträgt mindestens 1100 Euro.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde einreichen möchten, müssen Sie zunächst die vollständigen Antragsunterlagen einreichen. Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.
Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Errichtung der Anlage.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage
- § 19 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) Anhang 1
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz




