Antrag auf Benutzung eines Elektrofischereigerätes beantragen
Zuständige Stelle(n)
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Adresse
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Postanschrift
Postfach:39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Postanschrift
Fischkai 35
27572 Bremerhaven, Stadt
Leistungsbeschreibung
Bei der Elektrofischerei handelt es sich um eine grundsätzlich verbotene Fangmethode. Auf Antrag sowie unter bestimmten formalen Voraussetzungen kann der Fischereikundliche Dienst im Rahmen von Einzelfallprüfungen Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn dies zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Informationen bezüglich der formalen Voraussetzungen finden sich in der Binnenfischereiordnung.
An wen muss ich mich wenden?
Binnengewässer: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei, Fischereikundlicher Dienst
Küstengewässer: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Zuständigkeit
Binnengewässer: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei, Fischereikundlicher Dienst
Küstengewässer: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Voraussetzungen
- Erläuterung zum Zweck und zur Erforderlichkeit der Elektrofischerei im Antrag
- Elektrofischer*innen müssen über Bedienungsschein verfügen
- Elektrofischereigeräte müssen geeignet sein
- Ausreichende Haftpflichtversicherung muss vorliegen
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (schriftlich)
- Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland (Bedienungsschein) oder vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven anerkannter Nachweis
- Nachweis über die Eignung des zu verwendenden Geräts durch Prüfbescheinigung des TÜV
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (500.000 EURO für Personenschäden, 50.000 EURO für Sachschäden)
Verfahrensablauf
Für Binnengewässer gilt:
- Sie stellen schriftlich einen Antrag zur Benutzung von Elektrofischereigeräten in Binnengewässern. Darin erläutern Sie den Zweck der Elektrofischerei und machen Angaben zu m Gewässer, Zeitpunkt oder Zeitraum der Fischerei, Namen der ausgewiesenen Elektofischere*innen sowie den zur Benutzung vorgesehenen Elektrofischereigeräten (Hersteller, Gerätetyp, Gerätenummer).
- Der Fischereikundliche Dienst prüft den Antrag dahingehend, ob die Zulassung einer Ausnahme fachlich erforderlich ist und ob die formalen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung weitere Informationen von Ihnen angefordert.
- Sofern Ihr Antrag als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt würde, wird Ihnen der Fischereikundliche Dienst empfehlen, den Antrag zurückzuziehen, damit er nicht für Sie kostenpflichtig abgelehnt werden müsste.
Für Küstengewässer gilt:
-
Sie beantragen schriftlich die Genehmigung, unter Anwendung von Strom, Fische in Küstengewässern fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
-
Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Genehmigung oder Ablehnung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.
Mit der Genehmigung sind Auflagen verbunden, zu deren Einhaltung Sie verpflichtet sind (z.B. Berichtspflicht).
Bearbeitungsdauer
Sofern sämtliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung vorliegen, ist von einer maximal 4-wöchigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Im Regelfall wird der Bescheid jedoch innerhalb von 2 Wochen übermittelt werden.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz




