Erstattung der Betreuungskosten während des Aufenthalts in einer Traumaambulanz beantragen

Zuständige Stelle(n)

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Postanschrift

Postfach:10 08 44
31108 Hildesheim
Adresse
Domhof 1
31134 Hildesheim

Leistungsbeschreibung

Traumaambulanzen bieten insbesondere Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle, frühzeitige und unbürokratische Beratung und psychologische Hilfe, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen.

Während Ihrer Behandlung in einer Traumaambulanz können Betreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige anfallen. Für notwendige Betreuungskosten können Sie eine Erstattung beantragen.

Betreuungskosten können übernommen werden,

  • wenn Sie in Behandlung sind oder waren und Kosten für eine in dieser Zeit notwendige Betreuung Ihrer Familienangehörigen, beispielsweise Ihrer Kinder, entstanden sind, oder
  • wenn Kosten entstanden sind für eine Person, die Sie zu Ihrer Behandlung begleitet hat.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständigkeit

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim

Voraussetzungen

  • Sie haben Anspruch auf eine Soziale Entschädigungsleistung. Das heißt, Sie leiden unter den gesundheitlichen Folgen eines Ereignisses im Zusammenhang mit einer Gewalttat, dem Wehrdienst oder einer Impfung.
  • Sie erhalten eine Behandlung in einer Traumambulanz oder haben eine Behandlung erhalten und
    • es sind Kosten für eine in dieser Zeit notwendige Betreuung Ihrer Familienangehörigen, beispielsweise Ihrer Kinder, entstanden, oder
    • es sind Kosten entstanden für eine Person, die Sie zu Ihrer Behandlung begleitet hat.
  • Die Betreuungskosten sind notwendig. Das heißt, die betroffene Person kann die Behandlung in der Traumaambulanz ohne Betreuung oder Pflege nicht wahrnehmen und ist auf eine Begleitperson angewiesen, dies gilt beispielsweise für
    • Personen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H (Hilflosigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BI (Blindheit)
    • Personen mit psychischer Erkrankung
    • Kinder, Jugendliche und andere pflege- oder betreuungsbedürftige Familienangehörige
  • Die Kosten entstehen tatsächlich, zum Beispiel als Vergütung der betreuenden Person. Das heißt, die Betreuung oder Begleitung wird nicht von Verwandten übernommen. Und es steht keine andere Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich übernehmen kann.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

21.02.2025
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