Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragen
Zuständige Stelle(n)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Adresse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 und 2 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- § 69 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistent und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistent (ATA-OTA-AprV)
Weiterführende Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-0
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnungen der Anästhesietechnische Assistentin (ATA) und des Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde.
Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnische Assistentin oder als Anästhesietechnischer Assistent bestanden haben
- oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
- zuverlässig sind
- gesundheitlich geeignet sind
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben




