Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technischer Assistent oder Pharmazeutisch-technische Assistentin beantragen
Zuständige Stelle(n)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Adresse
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Zuständigkeit
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-0
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht
Verfahrensablauf
Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet und
- verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Leistungsbeschreibung
Die Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistenz ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technischer Assistent führen und in dem Beruf arbeiten.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Berechnungsgrundlage
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise/Besonderheiten.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt
- Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
- amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes (z.B. Bestätigung durch den Betriebsarzt/Hausarzt), bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- ggf. Mustererklärung Strafverfahren
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)




