Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige
Zuständige Stelle(n)
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos ausführen, ist eine Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie die Übersendung einer Kopie derselben an die Unfallversicherung. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
In bestimmen Fällen ist eine ergänzende Anzeige ggf. auch erforderlich bei Tätigkeiten mit gewissen anerkannten Emissionsarmenverfahren, sofern im Technischen Regelwerk festgelegt.
An wen muss ich mich wenden?
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Zuständigkeit
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Voraussetzungen
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle beschäftigten Personen, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Angaben gemäß Anlage 1.2 TRGS 519 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige
Sachkundenachweis der Aufsichtsführenden Person
Art/Menge des asbesthaltigen Materials
Welche Gebühren fallen an?
Für die Verwaltungsleistung fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Sie haben die unternehmensbezogene Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen.
Bei Arbeiten im mittleren Risiko ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Objektbezogene oder unternehmensbezogene Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Bei der Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung




