Förderung von forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ beantragen

Zuständige Stelle(n)

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

Rechtsgrundlage

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben am

14.04.2026

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der Forstentwicklung werden forstwirtschaftliche Vorhaben im Privat- und Kommunalwald gefördert.

Innerhalb dieses Förderprogrammes wird folgendes gefördert:

(1) Förderung der Erstaufforderung

(2) Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

  • Vorarbeiten
  • Waldumbau
  • Jungbestandspflege
  • Bodenschutzkalkung
  • Bodenschonende Holzernte
  • Waldentwicklung

(3) Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

  • Waldpflegevertrag
  • Zusammenfassung des Holzangebotes
  • Professionalisierung

(4) Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

  • Forstwirtschaftlicher Wegebau
  • Förderung von Holzkonservierungsanlagen
  • Kalamitäten
  • Waldbrandprävention

(5) Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

  • Räumung
  • Waldschutz I
  • Waldschutz II
  • Holzlagerplätze
  • Wiederaufforstung

An wen muss ich mich wenden?

Bewilligungsbehörde ist die:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Geschäftsbereich Förderung

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover.

Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Folgende Fördermaßnahmen haben zwei Antragsfristen im Jahr, immer zum 01.03. sowie zum 01.09.:

  • A1 - Neuanlage von Wald
  • B2 - Waldumbau
  • B3 - Jungbestandspflege
  • B4 - Bodenschutzkalkung
  • D1 – Wegebau

Für andere Fördermaßnahmen ist eine laufende Antragstellung möglich, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Verwendungs und Auszahlungsnachweise sind innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Fristen einzureichen.

Zweckbindungsfristen sind je nach Maßnahme zu beachten (z. B. fünf oder zehn Jahre).

Verfahrensablauf

Die Anträge sind online über das Forstförderprogramm zu stellen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Was sollte ich noch wissen?

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Angaben können zur Ablehnung des Antrags sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel führen. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Geförderte Maßnahmen unterliegen einer Zweckbindung und können auch nachträglich kontrolliert werden. Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.

Gebühr

Gebühr
40 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Kosten entstehen nur bei einer Bewilligung und begründen sich durch die Kostensatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Förderantrag über das Forstförderprogramm 2 (FFP2), online
  • Flächen und Maßnahmendaten, digital
  • Eigentumsnachweis oder schriftliche Einverständniserklärung der Flächeneigentümerinnen oder eigentümer, digital (PDF)
  • Lageplan bzw. Flächenübersicht (z. B. Kartenmaterial), digital
  • Maßnahmenspezifische Fachunterlagen (z. B. Konzepte, Gutachten, Planungen), digital
  • Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen: aktuelles Mitgliederverzeichnis, digital (ExcelFormat)
  • Ggf. weitere maßnahmenspezifische Nachweise und Unterlagen gemäß Förderrichtlinie, digital

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von Waldflächen in Niedersachsen oder handeln als anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (FWZ).
  • Die beantragte Maßnahme ist in der jeweils gültigen Förderrichtlinie vorgesehen und förderfähig.
  • Die Maßnahme entspricht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie den Vorgaben des Natur, Umwelt und Bodenschutzes.
  • Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn nur mit Genehmigung).
  • Es handelt sich nicht um Ausgleichs, Ersatz oder Pflichtmaßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen.
  • Maßnahmenspezifische Anforderungen, z. B. zu Mindestflächen, fachlicher Ausführung oder Organisation, werden eingehalten.
  • Der Antrag wird vollständig und fristgerecht über das Forstförderprogramm 2 (FFP2) gestellt.

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